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Landgericht hebt Raucher-Urteil auf

Nach dem Urteil zur fristlosen Wohnungskündigung eines starken Rauchers, entscheidet jetzt das Landgericht Düsseldorf im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit des Urteils. Das endgültige Urteil wird zwar erst am 13. März verkündet, doch nach Angaben des Gerichts hält die zuständige Kammer die Kündigung für unwirksam. Die Entscheidung des Düsseldorfer Amtsgerichts, die fristlose Kündigung wegen starken Rauchens in der Wohnung zuzulassen, hatte für landesweiten Schlagzeilen gesorgt. Ein Grundsatzurteil ist die erwartete Rücknahme der Entscheidung aber nicht. Prinzipiell bleibt die Option bestehen, Mietern wegen Rauchbelästigung zu kündigen, falls dadurch anhaltend die Rechte der anderen Mieter beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin jedoch nach Bekanntwerden der Geruchsbelästigung über ein Jahr gewartet, bevor sie den Mietvertrag kündigte. Eine begründete Wohnungskündigung müsse aber innerhalb einer „angemessenen Frist“ erfolgen, was hier versäumt wurde. Unbeirrt davon, zeigt sich Martin Lauppe-Assmann, der Anwalt des betroffenen Mieters, erfreut über die Entwicklung und bezeichnet die Position des Landgerichts als „deutliche Stärkung der Mieterrechte“.

 

Neue Einschränkungen für Untervermietungen

Einem aktuellen Urteil des BGH zufolge, beinhaltet eine Erlaubnis zur Untervermietung nicht automatisch auch kurzfristige, tageweise Vermietung einer Wohnung, beispielsweise an Touristen. Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter zugestimmt, dass sein Mieter seine 43-Quadratmeter große Wohnung untervermieten darf, da er selbst sie nur alle zwei Wochen für wenige Tage nutzt. Zur Sicherheit aller Beteiligten hatte er allerdings gefordert, dass der Untermieter auch eine Postvollmacht für Betriebskostenabrechnungen erhält, damit es später nicht zu Streit um die Nebenkosten kommt. Der Mieter hatte jedoch, statt einen regelmäßigen Untermieter zu suchen, seine Wohnung online zur tageweisen Untervermietung an Touristen angeboten. Dagegen klagte der Besitzer mit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts ist eine „gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegte Untervermietung“ nicht gleichzusetzen mit einer tageweisen Vermietung, an „beliebige Touristen“. Auch die geforderte Postvollmacht zeigt, dass der Vermieter die Zustimmung von einem langfristigen Abkommen abhängig gemacht hat. Deshalb erstreckt sich die erteilte Genehmigung nicht auf die gewünschte kurzfristige Untervermietung an Touristen. Das der Mieter damit keinen Gewinn machen, sondern lediglich seine Kosten minimieren wollte, ist für die Entscheidung des Gerichts nicht maßgeblich.

 

Mieterhöhungen seltener als vermutet

Trotz der steigenden Immobilienpreise, erhöhen viele Vermieter in Deutschland nie die Miete. Rund 15 Prozent aller Vermieter, verzichten ganz auf Mieterhöhungen, wie das Online-Portal „Immowelt“ ermittelte. Weitere 13 Prozent aller Immobilieneigentümer, erhöhen die Miete seltener als alle zehn Jahre und 26 Prozent, nur alle fünf bis zehn Jahre. Damit verzichtet ein Großteil der Eigentümer auf den ihnen zustehenden Inflationsausgleich, vorrangig um zuverlässige Mieter zu halten. Am häufigsten wird, mit 26 Prozent der vermieteten Wohnimmobilien, die Miete während eines Mieterwechsels angehoben. Ähnlich viele Mietsteigerungen finden im Rahmen einer Sanierung, oder Modernisierung statt. 13 Prozent aller Mietsteigerungen wurden, in den vergangenen Jahren, aufgrund der allgemeinen Preissteigerung der ortsüblichen Vergleichsmieten vorgenommen und nur vier Prozent der Vermieter erhöhten die Miete um ihre Einkünfte zu vergrößern. Für die Datenerhebung wurden durch das Marktforschungsunternehmen „Innofact“ 1032 Personen, davon 127 Vermieter und 905 Mieter, befragt.

 

Malerarbeiten bei Auszug?

Auch wenn der früher häufig verlangte komplette Neuanstrich einer Wohnung beim Auszug nicht mehr zwingend nötig ist, müssen Mieter doch zumindest eine neutrale Wandfarbe hinterlassen. Wird das versäumt, können Vermieter Schadensersatz verlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof und stärkte damit die Rechte der Vermieter. Im vorliegenden Fall hatten Mieter die ursprünglich weißen Wände ihrer Wohnung in Rot, Blau und Gelb gestrichen. Der ehemalige Mieter weigerte sich, mit dem Hinweis darauf, dass er laut Mietvertrag nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, die Wohnung vor seinem Auszug wieder weiß zu streichen. Da eine derart bunte Wohnung jedoch die Neuvermietung erschwert, verurteilte das Gericht ihn zur Zahlung der Kosten für den notwendigen Neuanstrichs. Wer seine Wohnung nicht farblich verändert hat, muss aber auch in Zukunft nicht renovieren, wenn der letzte Anstrich nicht älter als zwei Jahre ist.

 

 

Pflichten bei der Nebenkostenabrechnung

Immobilienbesitzer, die ein Haus oder eine Wohnung vermieten, müssen stets aufpassen, wichtige Fristen nicht zu verpassen. Aktuell steht die Abrechnung der Betriebskosten an, die nach Kalenderjahren abgerechnet, an die Mieter geschickt werden müssen. Bis zum 31. Dezember, muss diese Nebenkostenabrechnung beim Mieter ankommen. Geschieht dies nicht fristgerecht, kann der Mieter eine eventuelle Nachzahlung verweigern. Außerdem sind Vermieter verpflichtet, ihren Mietern die Möglichkeit zu bieten, die Abrechnung zu prüfen. Dafür müssen Vermieter alle dazu gehörenden Verträge und Rechnungen auf Wunsch ihren Mietern vorlegen. Trotzt Sorgfaltspflicht ist rund jede zweite Nebenkostenabrechnung fehlerhaft. Allerdings werden diese, aufgrund der vielen verschiedenen Abrechnungsposten und fehlender Erfahrung der Mieter, nur selten beanstandet. Trotzdem sollte, um unnötige Kosten zu vermeiden, die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte und Formen beachtet werden. So müssen Nebenkostenabrechnungen grundsätzlich schriftlich erfolgen, den Abrechnungszeitraum (von maximal 12 Monaten) und den Verteilerschlüssel nennen, eine Aufstellung aller Kosten beinhalten und übersichtlich gestaltet sein. Die der Rechnung zugrunde liegenden Belege und Verträge sind dem Mieter, auf Verlangen, zeitnah nachzureichen.