Heizpflicht für den Mieter?

Vermietbare Immobilien bringen nicht nur sichere Einnahmen, sondern auch Verantwortung mit sich. Dazu gehört, sich regelmäßig über die geänderte Gesetzgebung im Mietrecht und aktuelle Gerichtsurteile betreffend unklarer Sachverhalt zu informieren. Aktuell sorgt besonders die Heizpflicht des Mieters für viel Streit. Oft stehen in den Mietverträgen ungültige Angaben über die zu erwartenden Heizleistungen. Diese sind für den Mieter nicht bindend. Der Vermieter hat spätestens ab dem 1. Oktober und mindestens bis zum 20. April die Heizung der Mietwohnungen zu gewährleisten. Dabei ist mindestens eine Temperatur in den Wohnungen von 20° Celsius zu erzielen, wobei das schon als absolut unterste Grenze anzusehen ist. Klagt der Mieter auf eine Erhöhung der Temperatur auf mindestens 22°Celsius, hat er gute Chancen Recht zu bekommen. Während der Nachtzeit darf die Heizung herunter gedreht werden. Doch auch in dieser Zeit ist eine Temperatur von ca. 18° Celsius zu gewährleisten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Eine Heizpflicht für den Mieter ergibt sich daraus aber nicht. Er ist nicht verpflichtet, die Heizung auch aufzudrehen, muss aber sicher stellen, dass durch das Nicht-heizen keine Schäden an der Wohnung, wie beispielsweise Schimmel, entstehen. Wie in den meisten Bereichen gilt auch hierbei, dass es immer klüger ist, sich friedlich mit dem Mieter zu einigen, da durch eine Klage immer zusätzliche Kosten entstehen, die in der Regel die Einsparungen durch verminderte Heizleistung weit überschreiten.

 

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