Schnee nicht geschoben – Wer haftet?

Durch die veränderten Witterungsbedingungen, werden Arbeiten bei der Räumung von Laub und Schnee notwendig, die oft zu Streit zwischen Mieter und Vermieter führen. Oft wissen die Betroffenen nicht, wer für den Winterdienst zuständig ist, oder für Schäden, durch Frost beispielsweise, aufkommen muss. Für Vermieter ist es daher unerlässlich sich schon vor der Vermietung einer Immobilie über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. So sollten sie wissen, dass sie als Vermieter grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht haben. Das bedeutet, dass Vermieter dafür zu sorgen habem, das die Fußwege und Grundstückszufahrten fahr- bzw. begehbar sind. Allerdings muss er diese Arbeiten nicht selbst durchführen. Wie mit einem Urteil des Landgericht Karlsruhe nochmals bestätigt wurde, darf der Vermieter diese Pflicht auf die Mieter umlegen, so lange dies ausdrücklich im Mietvertrag, oder in der dem Mietvertrag beigelegten Hausordnung vereinbart wurde. Die Verantwortung des Mieters beginnt allerdings erst, wenn er vom Vermieter einen Zeitplan für den Räumungsdienst bekommen hat. Dieser muss sich an der jeweiligen Gemeindeordnung orientieren, die in der Regel Streuzeiten zwischen 7.00 und 21.00 Uhr vorsieht. Versäumt der Mieter daraufhin seine Räumungs- oder Streupflicht, ist er selbst für eventuelle Schäden Dritter haftbar und schadensersatzpflichtig. Fehlt diese Vereinbarung jedoch im Mietvertrag, haftet der Vermieter, unabhängig von eventuellen mündlichen Absprachen. VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß: „Wir empfehlen die Ãœbertragung der Räum- und Streupflicht eindeutig im Mietvertrag oder in der Hausordnung zu regeln. Dem Mieter muss klar sein, worauf er sich einlässt.“