Schönheitsreparaturen auch in Eigenleistung möglich

Klauseln in Gewerbemietverträgen, die Mieter dazu verpflichten „Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen“ zu lassen, sind unwirksam, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf im Dezember 2010 entschied. Mieter würden dadurch, dass sie die notwendigen Reparaturen nicht selbst vornehmen dürfen „unangemessen benachteiligt“. Das Gericht argumentierte, dass grundsätzlich der Vermieter für Schönheitsreparaturen verantwortlich ist. Wird diese Verantwortung vertraglich auf den Mieter übertragen, steht es diesem auch frei, selbst zu wählen wer diese durchführt. Auch Eigenleistungen die dem Mieter Kosten sparen, müssen ihm gestattet werden. Das Recht dürfe, nach Meinung des Gerichts, nicht davon abhängig sein, ob es sich bei der vermieteten Immobilie um privat oder gewerblich genutzte Räume handelt.