Mietkautionen sind kein Ausgleich für Fremdforderungen

Mietkautionen dürfen nicht mit Ansprüchen verrechnet werden, die nichts mit dem Mietverhältnis zu tun haben, für das sie hinterlegt wurden. So entschied der Bundesgerichtshof die Klage eines Mieters auf Rückzahlung seiner Mietkaution. Der Vermieter hatte diese mit der Begründung behalten, dass er vermeintliche Mietansprüche eines früheren Vermieters übernommen hätte und diese mit der Kaution verrechnen würde. Der Bundesgerichtshof erklärte dies für unzulässig, da es für Mietkautionen ein „dauerndes Aufrechnungsverbot“ gäbe. Die Mietkaution dürfe maximal bis zu sechs Monaten nach Auszug des Mieters einbehalten und nur zur Befriedigung von Ansprüchen genutzt werden, die sich aus dem vereinbarten Mietverhältnis ergeben. Dazu gehören Mietschulden, oder nachweisbar vom Mieter verursachte Schäden an einer Wohnung. Andere Forderungen deckt eine Mietkaution nicht ab.