Immobilienverkäufer in der Aufklärungspflicht

Auch beim Verkauf von Immobilien muss der Verkäufer darauf achten, nicht durch optische Tricks einen falschen Eindruck beim Käufer zu erwecken. So bekam eine Klägerin jetzt vor dem Bundesgerichtshof recht die Schadensersatz forderte, weil der Verkäufer eines Grundstücks das sie besichtigte nicht erwähnte, dass der Zaun auch einen Teil des Nachbargrundstücks umfasst. Obwohl die genaue Größe im Vertrag aufgeführt war, wertete das Gericht dies als Irreführung. Durch den Zaun wurde der Eindruck vermittelt, dass es sich um ein zusammen gehörendes Grundstück handelt. Der Verkäufer hätte bei der Besichtigung darauf hinweisen müssen, dass auch nicht dazu gehörendes Land mit umfriedet wurde und das Grundstück dadurch größer wirkt, als es ist. Wenn ein Verkäufer diesbezüglich seiner Aufklärungspflicht nicht nachkommt, ist er auf Verlangen des Käufers zur Leistung einer angemessenen Schadensersatzzahlung verpflichtet.