Im Bundesgerichtshof steht ein neues Grundsatzurteil, zur Begrenzung von Schadensersatzleistung für Immobilienverkäufer an. Im behandelten Fall liegt die Klage des Käufers eines Mietshauses in Karlsruhe vor, der nach dem Kauf feststellte, dass die gesamte Immobilie von Hausschwamm befallen ist. Für deren Beseitigung fordert der Käufer die Erstattung der kompletten Kosten vom Vorbesitzer. Diese betragen mit circa 640.000 Euro fast dreimal so viel, wie der Kaufpreis der Immobilie, in Höhe von 260.000 Euro. Der Bundesgerichtshof muss jetzt entscheiden, ob es für die Schadensersatzpflicht des Verkäufers eine Begrenzung geben sollte, wenn die Schadensersatzforderung den eingenommenen Kaufpreis weit übersteigt. Vorab hatte das Landesgericht Berlin geurteilt, dass für die Berechnung der Schadensersatzhöhe der Wert der Immobilie im „mangelfreien Zustand“ maßgeblich sei. Dieser läge bei rund 600.000 Euro, so dass die rund sechs Prozent darüber liegende Forderung rechtmäßig sei. Gegen diese Entscheidung hat der Verkäufer geklagt, da es schwer nachvollziehbar ist, wieso er mehr bezahlen sollte, als er selbst eingenommen hat.