Vorlagepflicht für Energieausweise

Mit dem Beginn des neuen Jahres sind Vermieter oder Verkäufer von Immobilien verpflichtet, für ihr Haus unaufgefordert einen Energieausweis vorzulegen. Bisher – seit 2008 – war dies nur auf Verlangen notwendig. Die meisten Käufer und Mieter waren sich dessen allerdings nicht bewusst und haben die Energieeffizienz der Immobilien kaum bei ihrer Entscheidungsfindung für oder gegen besichtigte Objekte berücksichtigt. Das wird sich ändern, wenn die Vorlage des Energieausweises erst einmal Normalität ist. Verkäufer und Vermieter sind übrigens gut beraten, diese Ausweispflicht nicht zu ignorieren. Bei Zuwiderhandlung droht ihnen nämlich ein Bußgeld von -im Wiederholungsfall- bis zu 15.000 Euro. Je nach Alter der betreffenden Immobilie muss entweder ein „Verbrauchsausweis“, oder ein „Bedarfsausweis“ beantragt werden. Beim Verbrauchsausweis wird der wahrscheinliche Energiebedarf nur anhand der Heizkosten berechnet, während der Bedarfsausweis durch einen Fachmann kalkuliert wird, der den Bauzustand der Immobilie und deren Wärmeverlust beurteilt. Der Bedarfsausweis ist für Zwei-, Drei- und Vierfamilienhäuser nötig, die noch nicht komplett energetisch saniert wurden sind.