In Mietshäusern kommt es immer öfter zu Streitigkeiten, die gerichtlich geschlichtet werden müssen. Oft sind die Forderungen gegenüber den Nachbarn überzogen. Alles muss man sich als Mieter allerdings nicht gefallen lassen. Ist eine Forderung berechtigt und wird die Beeinträchtigung nicht abgestellt, darf der Mieter den Mietzins kürzen. Zu den nicht akzeptablen Nachteilen kann auch Geruchsbelästigung gehören. Unzulässig wäre, eine solche in Kochgerüchen zu sehen. Bei penetranter Geruchsbelästigung, wie sie beispielsweise entsteht, wenn Hunde oder Katzen anderer Mieter regelmäßig im Haus urinieren, ist eine Mietminderung allerdings zulässig, wie das Landgericht Berlin jetzt in einem aktuellen Fall entschieden hat. Ein Mieter hatte sich wiederholt bei seinem Vermieter beschwert, weil der Hund einer Nachbarin täglich im Hausflur Pfützen hinterlassen hatte, durch die das ganze Haus unangenehm roch. Auf die Beschwerden hatte der Vermieter nie reagiert, so dass der Mieter von sich aus die Miete gekürzt hat. Jetzt erst wurde der Vermieter aktiv und klagte auf die vollständige Mietzahlung. Das Gericht gab jedoch dem Beklagten Recht. Der Vermieter hätte den beanstandeten Mietmangel prüfen müssen. Da dies nicht geschah, war der Mieter berechtigt selbst ein Gutachten einzuholen und im Anschluss die Miete zu kürzen.