Haustiere gewinnen immer mehr an Beliebtheit. Allerdings sind nicht alle Tiere bei Nachbarn und Vermieter gern gesehen. Deshalb müssen sich Mieter vorab erkundigen, welche Tiere ihr Vermieter erlaubt. Entscheidend dafür ist, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Darüber hinaus gehende Wünsche müssen als Nachtrag ebenfalls schriftlich vereinbart werden. Allerdings gilt dies nicht für alle Tierarten. Kleinsäuger wie Mäuse und Meerschweinchen, sowie Fische, Vögel oder Terrarientiere, dürfen auch ohne die Einwilligung des Vermieters gehalten werden. Wer sich jedoch einen Hund anschafft oder trotz fehlender Klausel im Mietvertrag mit einem Hund einzieht, kann gezwungen werden das Tier wieder abzugeben. Für die Entscheidung des Vermieters spielt es auch keine Rolle, ob anderen Mietern die Haltung von Hunden gestattet wurde, wie jetzt auch das Landgericht Köln in einem Urteil bestätigte. Weniger sicher ist die rechtliche Lage für die Katzenhaltung. Während einige Gerichte Katzen zu Kleintieren zählen und ihre Haltung auch gegen den Willen des Vermieters gestatten, halten andere Gerichte sie für erlaubnispflichtig. Grundsätzlich gilt aber immer, dass Tiere niemals zur Belästigung anderer Hausbewohner führen dürfen. So ist beispielsweise zwar prinzipiell die Haltung von Vögeln erlaubt, größere Papageien die viel Lärm machen und andere Mieter stören, können jedoch verboten werden.