Beim Kauf einer Immobilie muss eine Grunderwerbssteuer von circa 3,5 Prozent gezahlt werden. Bisherige Klagen dagegen wurden vom Bundesfinanzhof mit der Begründung abgelehnt, die Eigenheimzulage wirke ausgleichend auf eine möglicherweise hemmende Wirkung der Grunderwerbssteuer. Doch die Eigenheimzulage ist inzwischen weg gefallen. Trotzdem hält der Bundesfinanzhof daran fest, dass die Grunderwerbssteuer Verfassungskonform sei. Jetzt begründet er dies damit, dass eine „drosselnde Wirkung“ auf Immobilienkäufe nicht vorliegt. Auch wenn durch den Wegfall der Eigenheimzulage Familien stärker belastet werden, liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz vor. Die Rechtmäßigkeit einer Steuer dürfe, so der Bundesfinanzhof, nur innerhalb der Steuer selbst geprüft werden und nicht in Abhängigkeit von Subventionen wie der ehemaligen Eigenheimzulage. Auch andere beim Kauf einer Immobilie anfallende Kosten, wie beispielsweise Notar- und Maklergebühren, sprechen gegen eine angenommene Behinderung des Immobilienerwerbs durch die Grunderwerbssteuer.