Wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az.: 16 K 26.10) zeigt, ist es durchaus möglich auf einem Haus eine Solaranlage zu errichten, dass unter Denkmalschutz steht. Die zwei Kläger dürfen nun eine thermische Anlage zur Brauchwassererwärmung errichten. Zugleich haben die Richter die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erlaubt. Die Denkmalbehörde hatte mit der Begründung abgelehnt, die neue Anlage auf dem Dach würde über Jahre hinweg, das Fassadenbild deutlich verändern. Doch die Richter argumentierten anders. Sie waren der Meinung, dass man ebenfalls an die Stärkung der erneuerbaren Energien denken sollte. Außerdem komme es bei der Anlage auf die Ausgestaltung der Dächer und der Solaranlage an. „Den Zeugniswert der Dachlandschaft“, der zum besonderen denkmalrechtlichen Schutz geführt hat, wird in keiner Weise beeinträchtigt, da sich die Anlage auf der Gartenseite des Gebäudes befindet und daher schlecht gesehen wird, sagte das Gericht bei der Urteilsvergabe. Die angrenzenden Gebäude sind zwischenzeitlich ebenso verändert worden, welches das Bild bereits geändert hat. Und der im Grundgesetz verankerte Umweltschutz führe dazu, dass Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung eher hinzunehmen seien. Schade ist dieses Urteil für Städte in denen denkmalgeschützte Gebäudestraßen das Stadtbild stark anheben.