Mieter, die beispielsweise für einen längeren Zeitraum im Ausland leben, dürfen auch den größten Teil ihrer Wohnung untervermieten. Vermieter können dies nicht verbieten, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat. Im vorliegenden Fall hatte ein Paar aus Hamburg geklagt, dass 2010 einen zeitlich befristeten Lehrauftrag in Kanada antrat. Um die Kosten für die Zweitwohnung zu senken beschlossen sie, ihre persönlichen Sachen in einem ihrer drei Zimmer zu lagern und den Rest der Wohnung zu vermieten. Dafür verweigerte die zuständige Hausverwaltung ihre Zustimmung. Das Paar klagte dagegen und bekam bereits 2011 vor dem Amtsgericht Hamburg Recht. Das Gericht verpflichtete den Vermieter zu einem Schadensersatz, in Höhe der verlorenen Mieteinnahmen von knapp 7500 Euro. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun das Urteil, da ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt. Eine gesetzliche Einschränkung über die Art und den Umfang der Wohnungsnutzung gibt es für Mieter nur, wenn dadurch die Mietsache Schaden nehmen, oder andere Mieter gestört werden können. Das jedoch ist bei einer Untervermietung nicht zu erwarten.